Staatsbürgerschaftsrecht

Zum 01.01.2000 ist das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts in Deutschland in Kraft getreten. Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf zwei Themenkreise aus diesem Gesetz lenken, mit denen wir in der anwaltlichen Praxis häufig befasst sind und bei denen sich erfahrungsgemäß ein Beratungsbedarf ergibt:

– Sie wollen die amerikanische/kanadische Staatsbürgerschaft erwerben, aber Ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht aufgeben.
– Sie sind amerikanischer/kanadischer Staatsangehöriger, besaßen aber vormalig die deutsche Staatsbürgerschaft oder sind deutscher Abstammung und möchten sich gerne wieder einbürgern lassen, ohne Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft aufgeben zu müssen.

1. Fall: Erwerb der amerikanischeng/kanadischen Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft

Sie und eventuell auch Ihre Familie haben bei der Einreise nach Kanada/USA oder auch später den „landed immigrant“- bzw. „permanent resident“-Status beantragt. Sie haben sich mittlerweile in Kanada/USA eingelebt und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada bzw. USA und erfüllen alle formalen Voraussetzungen, um nun den nächsten Schritt zu tun, die kanadische/amerikanische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Dieses möchten Sie auch, um Nachteile zu vermeiden, die sich in beruflicher Hinsicht aus der fehlenden amerikanischeng/kanadischen Staatsbürgerschaft ergeben. Hiervor schrecken Sie jedoch zurück, da Ihnen bekannt ist, dass dies automatisch den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft zur Folge hat, die Sie jedoch aus den nach wie vor bestehenden Bindungen nach Deutschland nicht aufgeben möchten.

Die Annahme der kanadischen bzw. amerikanischen Staatsbürgerschaft muss jedoch nicht zwangsläufig mit dem Verlust Ihrer deutschen Staatsbürgerschaft einhergehen. Das Gesetz sieht die Beibehaltung Ihrer deutschen Staatsbürgerschaft vor, wenn Ihnen vor dem Erwerb der kanadischeng/amerikanischen Staatsbürgerschaft eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde. Dieses wiederum setzt einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit voraus. Bei der Entscheidung über den Beibehaltungsantrag wird zum einen berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen zu Deutschland bestehen. Hierunter versteht man beispielsweise Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland, Eigentum an Immobilien in Deutschland, eine Wohnung zur Eigennutzung sowie evtl. Renten- oder Versicherungsansprüche. Die fortbestehenden Bindungen können auch gegeben sein bei Mitarbeitern international tätiger auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen Gründen ihren Aufenthaltsort vorübergehend ins Ausland verlegt haben. Es wird nicht gefordert, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Auch eine spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert. Zum anderen muss erläutert werden, weshalb Sie die kanadische/amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben wollen. In diesem Rahmen ist darzulegen, welche erheblichen Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher Art durch den Erwerb der kanadischen/amerikanischen Staatsbürgerschaft beseitigt werden.

2. Fall: Feststellung und Wiedereinbürgerung als deutscher Staatsangehöriger

Hierunter fallen diejenigen Fälle, in denen vormals eine deutsche Staatsbürgerschaft vorhanden war, die jedoch im Zuge der Einbürgerung in Kanada oder den USA verloren ging. Die Gründe hierfür können mannigfaltig sein. Ihre Eltern sind beispielsweise mit Ihnen als Kind nach Nordamerika eingewandert. Im Zuge der Einbürgerung Ihrer Eltern haben diese auch für Sie die kanadische/amerikanische Staatsbürgerschaft beantragt, die Sie auch erhalten haben. Denkbar ist auch, dass Sie als Erwachsener aus beruflichen Gründen nach Nordamerika eingewandert sind und die deutsche Staatsbürgerschaft beim Erwerb der kanadischen/amerikanischen Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, da Ihnen die Möglichkeit ihrer Beibehaltung nicht bekannt war. Hiervon umfasst ist auch der Fall, dass Ihre Eltern oder Großeltern Deutsche waren und ihre Staatsbürgerschaft dann durch die Einbürgerung verloren haben. Sie sind bereits in Kanada oder den USA geboren und besitzen nur die kanadische bzw. amerikanische Staatsbürgerschaft. Voraussetzung der Feststellung oder Einbürgerung ist somit nicht, dass Sie selbst unmittelbar die deutsche Staatsbürgerschaft inne hatten. Es ist ausreichend, dass Sie ein Abkömmling (z.B. Kind oder Enkelkind) eines ehemaligen deutschen Staatsangehörigen sind.

Ihre Einbürgerung setzt grundsätzlich voraus, dass sie im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt. Das bedeutet, dass Sie den Nachweis Ihrer Unterhaltsfähigkeit führen müssen. Ferner muss ein Wiedereinbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Zudem müssen Bindungen nach Deutschland dargelegt werden. Hierzu zählen beispielsweise familiäre Bindungen, ein längerer Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie Schulbesuche oder der Besuch anderweitiger deutscher Ausbildungsstätten. Aber auch die Tätigkeit für deutsche Unternehmen im In- oder Ausland sowie die Zugehörigkeit zu deutschen Vereinen deuten auf diese Bindungen hin. Ferner werden Anwartschaften auf Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern berücksichtigt. Als staatsbürgerliche Voraussetzungen wird ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland gefordert. Eine spätere Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch nicht verlangt.

Normalerweise müssen Sie sich bereit erklären, dass Sie mit der Einbürgerung Ihre frühere Staatsbürgerschaft aufgeben. Hierdurch entstehen Ihnen jedoch Nachteile, die Sie nicht bereit sind hinzunehmen. Daher möchten Sie die deutsche Staatsbürgerschaft nur erwerben, wenn Sie gleichzeitig ihre kanadische/amerikanische Staatsbürgerschaft behalten können. Dies ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen durch die Aufgabe der kanadischen bzw. amerikanischen Staatsbürgerschaft erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen. Dann erfolgt Ihre Wiedereinbürgerung auch unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Unsere Dienstleistung:

Trifft einer der genannten Fälle auf Sie zu und Sie möchten einen der beiden Anträge stellen? Dann setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung. Wir bieten Ihnen eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Beratung über die Erfolgsaussichten eines der geschilderten Anträge. Um die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags zu optimieren, bearbeiten wir Ihren Antrag in allen Stufen des Verfahrens. Dieses beginnt mit der Zusammenstellung der für den Antrag erforderlichen Unterlagen und umfasst weiter die in Ihrem speziellen Fall notwendigen Begründungen. Selbstverständlich gehört zu unserer Dienstleistung auch die weitere Betreuung in dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren bis zu dessen Abschluss.